S A T Z U N G
des Vereins Arbeitsgemeinschaft Abdichtungssysteme (AGAS) e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Abdichtungssysteme; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den
Namen Arbeitsgemeinschaft Abdichtungssysteme e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein wird gegründet mit dem Zweck der Förderung der Vereinheitlichung von
Regelwerken zum Schutze der Umwelt bei Abdichtungen wassergefährdender Anlagen,
Bauwerken oder Altlasten mit der Zielsetzung, für die Bauwerks- bzw.
Altlastenverantwortlichen im Rahmen von Entscheidungshilfen oder Richtlinien einen
Qualitätsstandard festzulegen, welcher im Interesse der Umwelt und der Allgemeinheit
als „sicher“ gilt, also den aktuellen gesetzlichen, technischen und ökologischen
Anforderungen entspricht, aber dennoch kosten- und ressourcenschonend ist. Somit
verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein behält sich eine Erweiterung dieser Tätigkeitsgebiete auf weitere Bereiche
der Abdichtungsbautechnik vor. Für den Fall, dass der Verein als „steuerbegünstigt“ von
der Finanzverwaltung bestätigt wurde, so darf die Erweiterung nicht zum Wegfall der
Steuerbegünstigung führen.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins (§ 21 BGB) oder eine politische
Tätigkeit ist ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig.
- Der Verein erwirtschaftet keinen Gewinn; die verausgabten Mittel dienen
ausschließlich der Erreichung des hier beschriebenen Zwecks, er darf keine
Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen vom Verein erhalten.
§ 3 Zweckerreichung
Zur Verwirklichung der Ziele bildet der Verein gemeinsame Gremien seiner Mitglieder
mit dem Zweck, einen einheitlichen Auftritt in der Öffentlichkeit zu gewährleisten, um die
vorgenannten Ziele des Vereins wirksam erreichen zu können und zuverlässig
umzusetzen.
Der Verein hat die Aufgabe,
- durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und
Forschungsvorhaben den Umwelt- und Naturschutz im Bereich des Baus von
Abdichtungssystemen zu fördern,
- darüber zu wachen, dass seine ordentlichen Mitglieder über die erforderlichen
personellen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen verfügen, die sie als
Fachbetriebe im Sinne der Durchführungsbestimmungen auszeichnen,
- den Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, ein Zertifikat zu verleihen
und die Verkehrsgeltung dieses Zeichens zu fördern.
Die nähere Ausgestaltung der Durchführungsbestimmungen obliegt dem
Vereinsvorstand oder einem von ihm einzusetzenden Gremium. Die
Durchführungsbestimmungen sind nicht Gegenstand der Satzung.
§ 4 Zertifizierung
- Der Verein beabsichtigt, nach Etablierung der genannten Standards, die
Einhaltung derselben nach Vorgabe der Richtlinie bei seinen Mitgliedern zu prüfen,
zu kontrollieren und bei Einhaltung das Mitglied entsprechend zu zertifizieren.
- Die Zertifizierung verpflichtet das jeweilige Mitglied, die Richtlinien des Vereins
ständig einzuhalten und damit auch die für den Bau von Abdichtungssystemen
einzuhaltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen stets zu erfüllen.
- Das Zertifizierungsverfahren ist durch den Verein bzw. das von ihm eingesetzte
Gremium zu überwachen und zu protokollieren.
- Der Verein oder sein eingesetztes Gremium übernimmt weiter die Verpflichtung
dafür, dass das zertifizierte Mitglied nach Zertifizierung die Voraussetzungen der
Richtlinien des Vereins einhält. Im Falle der Nichteinhaltung oder eines
Missbrauches des Zertifikats ist der Verein verpflichtet, zur Einhaltung der Satzung
gegen das die Verletzungshandlung vornehmende Mitglied vorzugehen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Entsprechend des Vereinszweckes richtet sich die ordentliche Mitgliedschaft des
Vereins vorrangig an Unternehmen, die Produkte zur Verwendung in
Abdichtungssystemen wassergefährdender Anlagen, Bauwerken oder Altlasten
herstellen, vertreiben oder verarbeiten.
Mitglieder können gleichfalls andere natürliche oder juristische Personen sein, die
fördernd oder unterstützend im Sinne des Vereinszweckes im Bereich des
Abdichtungssystembaus tätig sind. Solche Mitglieder gelten als außerordentliche
Mitglieder mit der Folge, dass ihnen kein Wahlrecht oder Stimmrecht bezüglich der
Belange des Vereins zukommt.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag des
Mitgliedes der Vorstand. In dem Antrag des Mitgliedes hat dieses genau zu
bezeichnen, ob es als aktives ordentliches oder außerordentliches Mitglied
beitreten will. Die Aufnahmeantragsteller müssen den Nachweis der für den
Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen erbringen und sich
verpflichten, die Satzung des Vereins anzuerkennen und ihre Vorschriften zu
befolgen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig. Bei Ablehnung
kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung der Ablehnung beim
Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Zurückweisung der Beschwerde ist
sodann durch die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Im Falle
der Zurückweisung der Beschwerde ist diese zu begründen. Der
Beschwerdeführer kann sodann binnen eines Monats nach Zustellung der
Zurückweisung der Beschwerde eine Entscheidung des Schiedsgerichtes
herbeiführen (§ 17).
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Antrag auf Eröffnung der
Insolvenz oder Liquidation des Mitgliedsunternehmens. In sämtlichen Fällen sind
unmittelbar nach Beendigen der Mitgliedschaft sämtliche Zeichen des Vereins z.B.
auf Briefbögen des Unternehmens zu entfernen und die Mitgliedsurkunde etc. im
Original zurückzugeben.
- Mitglieder, die einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben,
scheiden mit dem Tag der Antragstellung automatisch aus.
- Der Austritt des Mitglieds erfolgt durch schriftliche, per eingeschriebenen Brief
abgegebene Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer
Frist von 6 Monaten zum Jahresende erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein
wichtiger Grund ist – mit Ausnahme des unter Ziffer 2 dargelegten Grundes - dann
gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Verein unter
Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung aller Interessen nicht
zugemutet werden kann, die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten. Hierzu gehört
insbesondere ein Verhalten, durch das das Ansehen des Vereins geschädigt wird
oder die Erfüllung seiner Ziele beeinträchtigt oder gefährdet wird. Insbesondere
sind hier zu nennen der Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder aufgrund der
Satzung gefasster Beschlüsse des Vereins oder seiner Gremien sowie ein Verstoß
gegen die Durchführungsbestimmung gemäß § 3 Ziffer 1. der Satzung des
Vereins. Ein Ausschluss kann auch bei Nichtzahlung der Jahresgebühr erfolgen.
- Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. Die Ausschließungsgründe sind
2 Wochen vor dem Tag, an dem über die Ausschließung beschlossen werden soll,
sämtlichen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat dem
Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme zu geben.
- Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
sodann unverzüglich zu zusenden. Der Antragsteller kann binnen eines Monats
nach Zustellung beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Zurückweisung der
Beschwerde ist sodann durch die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit zu
entscheiden. Im Falle der Zurückweisung der Beschwerde ist diese zu begründen.
Der Beschwerdeführer kann sodann binnen eines Monats nach Zustellung der
Zurückweisung der Beschwerde eine Entscheidung des Schiedsgerichtes
herbeiführen (§ 17).
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Überwachungsausschuss.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, von denen eine Person
Vorsitzender und eine Person stellvertretender Vorsitzender des Vereins ist. Die
Personen müssen entweder selbst ordentliches Mitglied sein oder einem
vertretungsberechtigten Organ eines ordentlichen Mitgliedes angehören.
- Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Der Vorstand entscheidet aus seiner Mitte über den Vorsitzenden. Jedes Mitglied kann nur ein Vorstandsmitglied stellen. Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Jedes Jahr ist spätestens bis zum 31.03. des Jahres eine
Jahreshauptversammlung in Form einer ordentlichen Mitgliederversammlung (§
10) einzuberufen, die spätestens bis zum 30.04. eines Jahres stattzufinden hat.
- Das Amt eines Vorstandes endet mit seiner Abwahl auf einer
Jahreshauptversammlung oder mit Ausscheiden aus einem Mitgliedsunternehmen.
Im letzteren Fall kann dieses Unternehmen bis zum Ablauf der Wahlperiode
kommissarisch einen Vorstand bestellen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit 2/3 Mehrheit gefasst, soweit die
Satzung nicht etwas anderes vorsieht.
- In Angelegenheiten die ein Mitglied betreffen, welches einen Vorstand stellt, ist
dieser Vorstand von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
- Der Vorstandsvorsitzende und sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam nach innen und außen. Der Vorstand ist berechtigt,
zu seiner Unterstützung Gremien oder Ausschüsse zu bilden sowie ggf. einen
Geschäftsführer einzusetzen.
- Der Vorstand hat sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit stets an die Vorgaben der
Satzung zu halten.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die
Einberufung soll mindestens 2 Wochen vorher erfolgen. Mit der Einberufung ist die
Tagesordnung bekannt zu geben.
- Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder diesem Verfahren und dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr (s.
Jahreshauptversammlung in § 8) statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter gibt zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung selbst.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung / Beschlussfassung außerhalb der
Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§ 36 2. Alt. BGB) oder wenn 1/4 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch auf schriftlichem Wege
herbeiführen. In diesem Fall müssen alle Mitglieder mit diesem Verfahren
einverstanden sein. Kommt ein Beschluss zustande, so ist dieser allen Mitgliedern
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung das vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr;
- Wahl- und Abberufung des Vorstandes;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des
Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins;
- 5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen
Versammlungsleiter.
- Ein Mitglied kann sich durch eine Person aus dem eigenen Unternehmen oder aus
einem Mitgliedsunternehmen oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen,
sofern eine rechtswirksame schriftliche Vollmacht vorliegt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist zwingend mit der Einladung
hinzuweisen.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt. In der Mitgliederversammlung hat grundsätzlich jedes Mitglied eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann jeweils ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist jedoch für jede
Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als 2
weitere Mitglieder vertreten.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige
Stimmen gewertet.
Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom
Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.
§ 14 Überwachungsausschuss
- Entsprechend § 3 der Satzung richtet der Vorstand ein Überwachungsausschuss
ein, welcher die Zertifizierung der Mitgliedsunternehmen überwacht. Diesem
Gremium sollen mindestens 2 fachkundige Abgeordnete von
Mitgliedsunternehmen angehören. Sie dürfen nicht demselben
Mitgliedsunternehmen angehören und müssen diese Mitgliedsunternehmen jeweils
unterschiedlich entweder als Hersteller im Vertrieb oder in der Verarbeitung von
Kunststoffdichtungsplanen tätig sein.Die Mitglieder dieses Gremiums werden auf der Jahreshauptversammlung des
Vereins für die Dauer von mindestens einem Jahr gewählt.
Die Ausübung der Tätigkeit in dem Prüfungsgremium erfolgt ehrenamtlich und
unabhängig. Es gilt ein Tätigkeitsverbot für ein Mitglied des Prüfungsgremiums in
Angelegenheiten seines eigenen Unternehmens.
- Das Prüfungsgremium ist, entsprechend seines Zwecks, vor allem damit befasst,
die Zertifizierung der Mitglieder zu überwachen und nach Abschluss des
Prüfverfahrens einen Vorschlag an den Vorstand zur Verleihung des Zertifikats zu
unterbreiten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Prüfungsgremium einen
Verdacht auf Missbrauch begründet äußert. In diesem Fall ist dem Vorstand eine
entsprechende Empfehlung auf Entzug des Zertifikats sowie Ausschluss des
verstoßenden Mitgliedes auszusprechen.
Das Prüfungsgremium ist weiter dafür verantwortlich, dass die Standards der
Zertifizierung ständig dem Stand der Technik und gegebenenfalls den rechtlichen
Anforderungen entsprechen und die Richtlinien laufend entsprechend angepasst
und geändert werden.
- Mitglieder des Prüfungsgremiums handeln frei von Weisungen und unabhängig.
§ 15 Haftung
Der Verein, seine Organe und sonstige Mitarbeiter sind von jeglicher Haftung der
Ergebnisse ihrer Tätigkeit, einschließlich des Zulassungsverfahrens ausgeschlossen.
Werden haftungsrechtliche Ansprüche gegen den Verein gerichtet, scheidet eine
Geltendmachung gegen den Verein selbst aus und sind diese gegen die Mitglieder selbst, die Hersteller, Vertriebsunternehmen oder Verarbeiter von
Kunststoffdichtungsbahnen, zu richten.
§ 16 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Mitglieder der Gremien und andere von ihnen
unterstützend eingesetzte Personen haben über die ihnen im Rahmen ihres Amtes
bekannt werden Angelegenheiten einzelner Mitglieder strengstes Stillschweigen
gegenüber Dritten zu bewahren.
§ 17 Schiedsgerichtsvereinbarung
Über Streitigkeiten aus dieser Satzung oder aus Tätigkeit des Vereins entscheidet ein
Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht ist durch den Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer am
Sitz des Vereins zu bestimmen und zu bestellen.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind für alle Beteiligten bindend. Die Kosten
des Verfahrens werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben.
§ 18 Beiträge
- Von dem Verein werden folgende Beiträge erhoben:
Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, Umlage für Auslagen.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des
Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Aufnahmegebühr ist binnen eines Monates ab Bewilligung des
Aufnahmeantrages durch den Vorstand an den Verein zu entrichten. Der
Jahresbeitrag ist jeweils spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres an den
Verein zu zahlen.
Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Aufnahmegebühr gilt der Aufnahmeantrag als
nicht gestellt.
§ 19 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden, sofern der Verein durch das Finanzamt als „steuerbegünstigt“ bestätigt
wurde. Dies gilt auch für den Fall des bis zu einem Zeitpunkt des Wegfalls der
Steuerbegünstigung angesammelten Vermögens. Beschlüsse über die Verwendung des
Vermögens dürfen in diesen Fällen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 20 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder
gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.