AGAS e.V. - Arbeitsgemeinschaft Abdichtungssysteme

S A T Z U N G
des Vereins Arbeitsgemeinschaft Abdichtungssysteme (AGAS) e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Abdichtungssysteme; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Namen Arbeitsgemeinschaft Abdichtungssysteme e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein wird gegründet mit dem Zweck der Förderung der Vereinheitlichung von Regelwerken zum Schutze der Umwelt bei Abdichtungen wassergefährdender Anlagen, Bauwerken oder Altlasten mit der Zielsetzung, für die Bauwerks- bzw. Altlastenverantwortlichen im Rahmen von Entscheidungshilfen oder Richtlinien einen Qualitätsstandard festzulegen, welcher im Interesse der Umwelt und der Allgemeinheit als „sicher“ gilt, also den aktuellen gesetzlichen, technischen und ökologischen Anforderungen entspricht, aber dennoch kosten- und ressourcenschonend ist. Somit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Verein behält sich eine Erweiterung dieser Tätigkeitsgebiete auf weitere Bereiche der Abdichtungsbautechnik vor. Für den Fall, dass der Verein als „steuerbegünstigt“ von der Finanzverwaltung bestätigt wurde, so darf die Erweiterung nicht zum Wegfall der Steuerbegünstigung führen.

  1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins (§ 21 BGB) oder eine politische Tätigkeit ist ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Der Verein erwirtschaftet keinen Gewinn; die verausgabten Mittel dienen ausschließlich der Erreichung des hier beschriebenen Zwecks, er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen vom Verein erhalten.

§ 3 Zweckerreichung

Zur Verwirklichung der Ziele bildet der Verein gemeinsame Gremien seiner Mitglieder mit dem Zweck, einen einheitlichen Auftritt in der Öffentlichkeit zu gewährleisten, um die vorgenannten Ziele des Vereins wirksam erreichen zu können und zuverlässig umzusetzen. Der Verein hat die Aufgabe,

  • durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben den Umwelt- und Naturschutz im Bereich des Baus von Abdichtungssystemen zu fördern,
  • darüber zu wachen, dass seine ordentlichen Mitglieder über die erforderlichen personellen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen verfügen, die sie als Fachbetriebe im Sinne der Durchführungsbestimmungen auszeichnen,
  • den Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, ein Zertifikat zu verleihen und die Verkehrsgeltung dieses Zeichens zu fördern.

Die nähere Ausgestaltung der Durchführungsbestimmungen obliegt dem Vereinsvorstand oder einem von ihm einzusetzenden Gremium. Die Durchführungsbestimmungen sind nicht Gegenstand der Satzung.

§ 4 Zertifizierung

  1. Der Verein beabsichtigt, nach Etablierung der genannten Standards, die Einhaltung derselben nach Vorgabe der Richtlinie bei seinen Mitgliedern zu prüfen, zu kontrollieren und bei Einhaltung das Mitglied entsprechend zu zertifizieren.
  2. Die Zertifizierung verpflichtet das jeweilige Mitglied, die Richtlinien des Vereins ständig einzuhalten und damit auch die für den Bau von Abdichtungssystemen einzuhaltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen stets zu erfüllen.
  3. Das Zertifizierungsverfahren ist durch den Verein bzw. das von ihm eingesetzte Gremium zu überwachen und zu protokollieren.
  4. Der Verein oder sein eingesetztes Gremium übernimmt weiter die Verpflichtung dafür, dass das zertifizierte Mitglied nach Zertifizierung die Voraussetzungen der Richtlinien des Vereins einhält. Im Falle der Nichteinhaltung oder eines Missbrauches des Zertifikats ist der Verein verpflichtet, zur Einhaltung der Satzung gegen das die Verletzungshandlung vornehmende Mitglied vorzugehen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Entsprechend des Vereinszweckes richtet sich die ordentliche Mitgliedschaft des
    Vereins vorrangig an Unternehmen, die Produkte zur Verwendung in Abdichtungssystemen wassergefährdender Anlagen, Bauwerken oder Altlasten herstellen, vertreiben oder verarbeiten. Mitglieder können gleichfalls andere natürliche oder juristische Personen sein, die fördernd oder unterstützend im Sinne des Vereinszweckes im Bereich des Abdichtungssystembaus tätig sind. Solche Mitglieder gelten als außerordentliche Mitglieder mit der Folge, dass ihnen kein Wahlrecht oder Stimmrecht bezüglich der Belange des Vereins zukommt.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag des Mitgliedes der Vorstand. In dem Antrag des Mitgliedes hat dieses genau zu bezeichnen, ob es als aktives ordentliches oder außerordentliches Mitglied beitreten will. Die Aufnahmeantragsteller müssen den Nachweis der für den Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen erbringen und sich verpflichten, die Satzung des Vereins anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig. Bei Ablehnung kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung der Ablehnung beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Zurückweisung der Beschwerde ist sodann durch die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Im Falle der Zurückweisung der Beschwerde ist diese zu begründen. Der Beschwerdeführer kann sodann binnen eines Monats nach Zustellung der Zurückweisung der Beschwerde eine Entscheidung des Schiedsgerichtes herbeiführen (§ 17).

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Antrag auf Eröffnung der Insolvenz oder Liquidation des Mitgliedsunternehmens. In sämtlichen Fällen sind unmittelbar nach Beendigen der Mitgliedschaft sämtliche Zeichen des Vereins z.B. auf Briefbögen des Unternehmens zu entfernen und die Mitgliedsurkunde etc. im Original zurückzugeben.
  2. Mitglieder, die einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben, scheiden mit dem Tag der Antragstellung automatisch aus.
  3. Der Austritt des Mitglieds erfolgt durch schriftliche, per eingeschriebenen Brief abgegebene Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist – mit Ausnahme des unter Ziffer 2 dargelegten Grundes - dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Verein unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung aller Interessen nicht zugemutet werden kann, die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten. Hierzu gehört insbesondere ein Verhalten, durch das das Ansehen des Vereins geschädigt wird oder die Erfüllung seiner Ziele beeinträchtigt oder gefährdet wird. Insbesondere sind hier zu nennen der Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder aufgrund der Satzung gefasster Beschlüsse des Vereins oder seiner Gremien sowie ein Verstoß gegen die Durchführungsbestimmung gemäß § 3 Ziffer 1. der Satzung des
    Vereins. Ein Ausschluss kann auch bei Nichtzahlung der Jahresgebühr erfolgen.
  5. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. Die Ausschließungsgründe sind 2 Wochen vor dem Tag, an dem über die Ausschließung beschlossen werden soll, sämtlichen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
  6. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied sodann unverzüglich zu zusenden. Der Antragsteller kann binnen eines Monats nach Zustellung beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Zurückweisung der Beschwerde ist sodann durch die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Im Falle der Zurückweisung der Beschwerde ist diese zu begründen. Der Beschwerdeführer kann sodann binnen eines Monats nach Zustellung der Zurückweisung der Beschwerde eine Entscheidung des Schiedsgerichtes
    herbeiführen (§ 17).

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Überwachungsausschuss.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, von denen eine Person Vorsitzender und eine Person stellvertretender Vorsitzender des Vereins ist. Die Personen müssen entweder selbst ordentliches Mitglied sein oder einem vertretungsberechtigten Organ eines ordentlichen Mitgliedes angehören.
  2. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Der Vorstand entscheidet aus seiner Mitte über den Vorsitzenden. Jedes Mitglied kann nur ein Vorstandsmitglied stellen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  3. Jedes Jahr ist spätestens bis zum 31.03. des Jahres eine Jahreshauptversammlung in Form einer ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 10) einzuberufen, die spätestens bis zum 30.04. eines Jahres stattzufinden hat.
  4. Das Amt eines Vorstandes endet mit seiner Abwahl auf einer Jahreshauptversammlung oder mit Ausscheiden aus einem Mitgliedsunternehmen. Im letzteren Fall kann dieses Unternehmen bis zum Ablauf der Wahlperiode
    kommissarisch einen Vorstand bestellen.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit 2/3 Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.
  6. In Angelegenheiten die ein Mitglied betreffen, welches einen Vorstand stellt, ist dieser Vorstand von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
  7. Der Vorstandsvorsitzende und sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam nach innen und außen. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung Gremien oder Ausschüsse zu bilden sowie ggf. einen Geschäftsführer einzusetzen.
  8. Der Vorstand hat sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit stets an die Vorgaben der
    Satzung zu halten.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung soll mindestens 2 Wochen vorher erfolgen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren und dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr (s. Jahreshauptversammlung in § 8) statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
    Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter gibt zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung selbst.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung / Beschlussfassung außerhalb der
Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§ 36 2. Alt. BGB) oder wenn 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  2. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch auf schriftlichem Wege herbeiführen. In diesem Fall müssen alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sein. Kommt ein Beschluss zustande, so ist dieser allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung das vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  2. Wahl- und Abberufung des Vorstandes;
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. 5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
  2. Ein Mitglied kann sich durch eine Person aus dem eigenen Unternehmen oder aus einem Mitgliedsunternehmen oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, sofern eine rechtswirksame schriftliche Vollmacht vorliegt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist zwingend mit der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. In der Mitgliederversammlung hat grundsätzlich jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann jeweils ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist jedoch für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als 2 weitere Mitglieder vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.

§ 14 Überwachungsausschuss

  1. Entsprechend § 3 der Satzung richtet der Vorstand ein Überwachungsausschuss ein, welcher die Zertifizierung der Mitgliedsunternehmen überwacht. Diesem Gremium sollen mindestens 2 fachkundige Abgeordnete von
    Mitgliedsunternehmen angehören. Sie dürfen nicht demselben Mitgliedsunternehmen angehören und müssen diese Mitgliedsunternehmen jeweils unterschiedlich entweder als Hersteller im Vertrieb oder in der Verarbeitung von
    Kunststoffdichtungsplanen tätig sein.Die Mitglieder dieses Gremiums werden auf der Jahreshauptversammlung des
    Vereins für die Dauer von mindestens einem Jahr gewählt. Die Ausübung der Tätigkeit in dem Prüfungsgremium erfolgt ehrenamtlich und unabhängig. Es gilt ein Tätigkeitsverbot für ein Mitglied des Prüfungsgremiums in
    Angelegenheiten seines eigenen Unternehmens.
  2. Das Prüfungsgremium ist, entsprechend seines Zwecks, vor allem damit befasst, die Zertifizierung der Mitglieder zu überwachen und nach Abschluss des Prüfverfahrens einen Vorschlag an den Vorstand zur Verleihung des Zertifikats zu unterbreiten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Prüfungsgremium einen Verdacht auf Missbrauch begründet äußert. In diesem Fall ist dem Vorstand eine entsprechende Empfehlung auf Entzug des Zertifikats sowie Ausschluss des verstoßenden Mitgliedes auszusprechen. Das Prüfungsgremium ist weiter dafür verantwortlich, dass die Standards der Zertifizierung ständig dem Stand der Technik und gegebenenfalls den rechtlichen Anforderungen entsprechen und die Richtlinien laufend entsprechend angepasst und geändert werden.
  3. Mitglieder des Prüfungsgremiums handeln frei von Weisungen und unabhängig.

§ 15 Haftung

Der Verein, seine Organe und sonstige Mitarbeiter sind von jeglicher Haftung der Ergebnisse ihrer Tätigkeit, einschließlich des Zulassungsverfahrens ausgeschlossen. Werden haftungsrechtliche Ansprüche gegen den Verein gerichtet, scheidet eine Geltendmachung gegen den Verein selbst aus und sind diese gegen die Mitglieder selbst, die Hersteller, Vertriebsunternehmen oder Verarbeiter von Kunststoffdichtungsbahnen, zu richten.

§ 16 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Mitglieder der Gremien und andere von ihnen unterstützend eingesetzte Personen haben über die ihnen im Rahmen ihres Amtes bekannt werden Angelegenheiten einzelner Mitglieder strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.

§ 17 Schiedsgerichtsvereinbarung

Über Streitigkeiten aus dieser Satzung oder aus Tätigkeit des Vereins entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist durch den Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Vereins zu bestimmen und zu bestellen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind für alle Beteiligten bindend. Die Kosten des Verfahrens werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben.

§ 18 Beiträge

  1. Von dem Verein werden folgende Beiträge erhoben: Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, Umlage für Auslagen.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Die Aufnahmegebühr ist binnen eines Monates ab Bewilligung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand an den Verein zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist jeweils spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres an den
    Verein zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Aufnahmegebühr gilt der Aufnahmeantrag als
    nicht gestellt.

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, sofern der Verein durch das Finanzamt als „steuerbegünstigt“ bestätigt wurde. Dies gilt auch für den Fall des bis zu einem Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerbegünstigung angesammelten Vermögens. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen in diesen Fällen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 20 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.

AGAS e.V. Arbeitsgemeinschaft Abdichtungssysteme e.V., Bayreuther Straße 36, D 10789 Berlin
Tel: +49 (30) 21019811, Fax : +49 (30) 21019812; e-mail: info@agasev.de, Internet: www.agasev.de